Norm
ZPO §41 Abs1 F1Rechtssatz
Wird in einer Revisionsbeantwortung zur Unzulässigkeit der Revision nur Unzutreffendes und dem eigenen Rechtsstandpunkt Widersprechendes ausgeführt, so sind für eine solche Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127604Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022