RS OGH 2022/9/27 5Ob240/08t; 5Ob239/12a; 5Ob111/22t

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Rechtssatz

Ein Antragsrecht nach § 21 Abs 1 und 2 GUG steht nur demjenigen zu, der nach Antragsinhalt und Aktenlage die mögliche Verletzung eines bücherlichen Rechts aufzuzeigen vermag.Ein Antragsrecht nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 GUG steht nur demjenigen zu, der nach Antragsinhalt und Aktenlage die mögliche Verletzung eines bücherlichen Rechts aufzuzeigen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124607

Im RIS seit

02.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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