Rechtssatz
Ein Antragsrecht nach § 21 Abs 1 und 2 GUG steht nur demjenigen zu, der nach Antragsinhalt und Aktenlage die mögliche Verletzung eines bücherlichen Rechts aufzuzeigen vermag.Ein Antragsrecht nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 GUG steht nur demjenigen zu, der nach Antragsinhalt und Aktenlage die mögliche Verletzung eines bücherlichen Rechts aufzuzeigen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124607Im RIS seit
02.04.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023