Norm
StPO §276aRechtssatz
Der ausdrücklich zu erklärende, unwiderrufliche und rechtswirksam bereits zum Zeitpunkt der Vertagung mögliche Verzicht auf Neudurchführung der Hauptverhandlung bezieht sich ausschließlich auf die im Verzichtszeitpunkt bereits durchgeführten und die nächstfolgende, nicht aber auf allfällige künftig erst anzuberaumende weitere Verhandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130725Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022