RS OGH 2022/9/28 8ObA11/22h, 9ObA79/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2022
beobachten
merken

Norm

ArbVG §106
  1. ArbVG § 106 heute
  2. ArbVG § 106 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

War eine Arbeitgeberin als unmittelbare Adressatin der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verpflichtet, Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der Verordnung statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ergibt sich auch mittelbar für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich den kostenlos angebotenen Tests zu unterziehen, um seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können. Wird aufgrund der unberechtigten Verweigerung der aufgrund der Verordnung zur Erfüllung der Arbeitspflicht notwendigen Tests das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet, liegt dieser Beendigung kein verpöntes Motiv zugrunde.

Anmerkung

So bereits 8 ObA 42/21s

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133973

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten