RS OGH 2022/10/12 1Ob186/11a, 1Ob117/14h, 1Ob73/16s, 1Ob104/22h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2022
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Norm

AHG §1 Cd2
FMABG 2008 §3 Abs1
WAG §24 Abs3

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach Paragraph 24, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0128197">1 Ob 186/11a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 186/11a
    Beisatz: Hier: Amtshaftungsansprüche gegen den Bund bejaht. (T1)
  • RS0128197">1 Ob 117/14h
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 117/14h
    nur: § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. (T2)
    Beisatz: Diese Novelle ordnet keine Rückwirkung der Bestimmung an, mit der der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw erstmals explizit festgelegt wurde. (T3)
    Beisatz: Hier: Frage, ob die FMA gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 im Jahr 2005 pflichtwidrig und schuldhaft die Untersagung des Vertriebs der Anteile am Herald Fund unterließ. (T4)
    Veröff: SZ 2014/133
  • RS0128197">1 Ob 73/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 73/16s
    Vgl; Beisatz: Ob ein bzw welches Vorgehen durch Organe der BWA geboten gewesen wäre, ist ebenso wie die Frage nach der Vertretbarkeit ihres Handelns (oder Unterlassens) ex ante betrachtet zu beurteilen. (T5)
    Beisatz: Hier: Die Organe der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) durften letztlich vertretbar davon ausgehen, dass den Zielsetzungen des WAG auch ohne weitere Prüfschritte und/oder Maßnahmen gemäß § 70 Abs 4 BWG entsprochen war. (T6); Veröff: SZ 2017/12
  • RS0128197">1 Ob 104/22h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 104/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128197

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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