Norm
AHG §1 Cd2Rechtssatz
§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach Paragraph 24, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128197Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022