Norm
MSchG §10 Abs2Rechtssatz
Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL (§ 10 Abs 3 MSchG) ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung einer (zumindest) normal kennzeichnungskräftigen oder einer bekannten Marke zu beurteilen ist.Artikel 6, Absatz eins, Litera c, MarkenRL (Paragraph 10, Absatz 3, MSchG) ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung einer (zumindest) normal kennzeichnungskräftigen oder einer bekannten Marke zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124426Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022