Norm
Universitätsgesetz 2002 §109 Abs2Rechtssatz
Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz 2, UG 2002 unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127501Im RIS seit
10.02.2012Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022