Norm
DSt §56Rechtssatz
Eine unzulässige Beschwerde ist nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem Obersten Gerichtshof zur zuständigen Entscheidung vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130015Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022