Norm
StPO §23Rechtssatz
Eine Abweichung des verkündeten Urteils von der Beschlussfassung des Schöffengerichts kann (nur) mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130723Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023