Norm
ABGB §871 BIIIRechtssatz
Die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung ist nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) resultierenden Schaden oder Irrtum, weil die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, nicht möglich ist.
Anmerkung
Gesamtkreditbelastung Darlehensvertrag FremdwährungskreditEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130540Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023