Norm
KBGG §2 Abs6Rechtssatz
§ 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, unter bestimmten Umständen dennoch eine dauerhafte Wohn? und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte (wie es zu vorangegangenen Fassungen dieser Bestimmung noch der Fall war).Paragraph 2, Absatz 6, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, unter bestimmten Umständen dennoch eine dauerhafte Wohn? und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte (wie es zu vorangegangenen Fassungen dieser Bestimmung noch der Fall war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133554Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023