RS OGH 2022/11/23 6Ob268/08t, 6Ob268/08t, 6Ob208/10x, 7Ob212/12w, 3Ob172/15p, 7Ob53/22b

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Veröffentlicht am 23.11.2022
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Norm

EG Amsterdam Art234
EWG-RL 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge 389L0665 Art1 Abs1
EWG-RL 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge 389L0665 Art2 Abs1 litc
EWG-RL 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge 389L0665 Art2 Abs7

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stehen Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 lit c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, wonach Schadenersatzansprüche aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig gemacht werden, auch dann entgegen, wenn diese Regelung dahingehend angewendet wird, dass grundsätzlich Organverschulden des Auftraggebers zu vermuten und seine Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen ist?1. Stehen Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, wonach Schadenersatzansprüche aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig gemacht werden, auch dann entgegen, wenn diese Regelung dahingehend angewendet wird, dass grundsätzlich Organverschulden des Auftraggebers zu vermuten und seine Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen ist?

2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Art 2 Abs 7 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge so auszulegen, dass im Sinne des dort festgelegten Gebots der Gewährleistung der Effektivität der Durchsetzung von Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren die Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde Bindungswirkung für alle am Verfahren Beteiligten, somit auch für den Auftraggeber zukommt?2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Artikel 2, Absatz 7, der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge so auszulegen, dass im Sinne des dort festgelegten Gebots der Gewährleistung der Effektivität der Durchsetzung von Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren die Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde Bindungswirkung für alle am Verfahren Beteiligten, somit auch für den Auftraggeber zukommt?

3. Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist es gemäß Art 2 Abs 7 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zulässig, dass sich der Auftraggeber über eine rechtskräftige Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde hinwegsetzt, bzw ist er dazu sogar verpflichtet; wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?3. Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist es gemäß Artikel 2, Absatz 7, der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zulässig, dass sich der Auftraggeber über eine rechtskräftige Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde hinwegsetzt, bzw ist er dazu sogar verpflichtet; wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Entscheidungstexte

  • RS0125143">6 Ob 268/08t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 268/08t
  • RS0125143">6 Ob 268/08t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2009 6 Ob 268/08t
    Bem: Berichtigung des Beschlusses vom 2.7.2009, 6 Ob 268/08t. (T1)
  • RS0125143">6 Ob 208/10x
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 208/10x
    Vgl; Beisatz: Der EuGH hat darauf mit Urteil vom 30. 9. 2010, Rs C?314/09, wie folgt geantwortet: Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die den Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, auch dann entgegensteht, wenn bei der Anwendung dieser Regelung ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vermutet wird und er sich nicht auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Verstoßes berufen kann. (T2)
  • RS0125143">7 Ob 212/12w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 212/12w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0125143">3 Ob 172/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 172/15p
    Auch; Beis wie T2
  • RS0125143">7 Ob 53/22b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 53/22b
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage nach § 341 Abs 3 BVergG 2006 nach (zulässigem) Widerruf eines Vergabeverfahrens, der vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen § 78 Abs 3 BVergG 2006 verursacht wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125143

Im RIS seit

01.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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