Rechtssatz
Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat. Straftaten eines Entscheidungsträgers ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband können daher keine Verantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG, sondern allenfalls bei Wahrnehmung typischer Mitarbeiteraufgaben eine solche nach § 3 Abs 3 VbVG begründen.Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat. Straftaten eines Entscheidungsträgers ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband können daher keine Verantwortlichkeit nach Paragraph 3, Absatz 2, VbVG, sondern allenfalls bei Wahrnehmung typischer Mitarbeiteraufgaben eine solche nach Paragraph 3, Absatz 3, VbVG begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130433Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023