RS OGH 2022/11/23 14Os97/15v, 11Os10/16d, 13Os45/22z

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Veröffentlicht am 23.11.2022
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Rechtssatz

Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat. Straftaten eines Entscheidungsträgers ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband können daher keine Verantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG, sondern allenfalls bei Wahrnehmung typischer Mitarbeiteraufgaben eine solche nach § 3 Abs 3 VbVG begründen.Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat. Straftaten eines Entscheidungsträgers ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband können daher keine Verantwortlichkeit nach Paragraph 3, Absatz 2, VbVG, sondern allenfalls bei Wahrnehmung typischer Mitarbeiteraufgaben eine solche nach Paragraph 3, Absatz 3, VbVG begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130433

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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