Norm
FinStrG §39 Abs1 litbRechtssatz
Ein Scheingeschäft liegt dann vor, wenn sich die Parteien (schon) beim Abschluss eines Vertrags dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131592Im RIS seit
07.09.2017Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023