Norm
StGB §12 dritter FallRechtssatz
Das Überlassen von Suchtgiften mit dem Vorsatz, dass dieses vom Übernehmer „unmittelbar danach“ über eine Staatsgrenze gebracht wird, stellt auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine taugliche Beitragshandlung zur Aus? und Einfuhr iSd § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG dar, ohne dass es hiefür auf den Schutzzweck des Verbots des Überlassens ankäme, können doch sogar per se sozialadäquate Handlungen – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – einen Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB darstellen (Anm: vgl hingegen auch RIS?Justiz RS0118880).Das Überlassen von Suchtgiften mit dem Vorsatz, dass dieses vom Übernehmer „unmittelbar danach“ über eine Staatsgrenze gebracht wird, stellt auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine taugliche Beitragshandlung zur Aus? und Einfuhr iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG dar, ohne dass es hiefür auf den Schutzzweck des Verbots des Überlassens ankäme, können doch sogar per se sozialadäquate Handlungen – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – einen Beitrag iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB darstellen Anmerkung, vergleiche hingegen auch RIS?Justiz RS0118880).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131468Im RIS seit
13.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023