Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126107Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023