RS OGH 2022/12/13 10ObS103/10k, 10ObS81/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2022
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.

Entscheidungstexte

  • RS0126107">10 ObS 103/10k
    Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 103/10k
    Veröff: SZ 2010/90
  • RS0126107">10 ObS 81/22t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 81/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126107

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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