RS OGH 2022/12/15 4Ob8/11x; 9Ob28/14d; 10Ob27/15s; 3Ob86/16t; 3Ob23/19g; 1Ob211/20s; 3Ob216/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2022
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Norm

ABGB §145b
ABGB §148
ABGB §159 idF KindNamRÄG2013
ABGB §1295 II9
  1. ABGB § 145b gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 145b gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 159 heute
  2. ABGB § 159 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 159 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 159 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 159 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die sich aus dem Schutz des Eltern?Kind?Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern?Kind?Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 145b ABGB entschuldigen.Die sich aus dem Schutz des Eltern?Kind?Verhältnisses ergebende und in Paragraph 145 b, ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern?Kind?Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des Paragraph 145 b, ABGB entschuldigen.

Entscheidungstexte

  • RS0126872">4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Veröff: SZ 2011/48
  • RS0126872">9 Ob 28/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
    Auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen also auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen. (T1)
  • RS0126872">10 Ob 27/15s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 27/15s
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • RS0126872">3 Ob 86/16t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
    Beis wie T1
  • RS0126872">3 Ob 23/19g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 23/19g
    Auch
    Anm: Der Beisatz (T2) und die Gleichstellung zu der vorangegangen Entscheidung 2 Ob 180/17k wurden gelöscht. - Februar 2023 (T2a)
  • RS0126872">1 Ob 211/20s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 211/20s
    vgl auch; Beisatz: Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu. (T3)
    Anm: Veröff: SZ 2021/29
  • RS0126872">3 Ob 216/22v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 216/22v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Elternteils gegenüber dem anderen für Kosten eines HKÜ-Verfahrens wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach § 159 ABGB. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126872

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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