Norm
BB-PG §9Rechtssatz
Mit dem in § 9 BB?PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber ? ebenso wie die Ausbildung ? für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben.Mit dem in Paragraph 9, BB?PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber ? ebenso wie die Ausbildung ? für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127638Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023