Norm
ABGB §863 MRechtssatz
Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach § 1319a ABGB tätig sein.Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach Paragraph 1319 a, ABGB tätig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127603Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023