RS OGH 2022/12/16 2Ob46/11w, 2Ob194/11k, 2Ob235/15w, 8Ob122/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2022
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Norm

ABGB §863 M
ABGB §1319a
StVO §93 Abs1
StVO §93 Abs5
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach § 1319a ABGB tätig sein.Allein aus der Tatsache, dass ein Wegehalter die gesamte Straße (einschließlich des „Ein-Meter-Streifens“) räumt und streut, muss daher noch nicht zwingend darauf zu schließen sein, dass er die Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat, kann er doch auch (nur) in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten nach Paragraph 1319 a, ABGB tätig sein.

Entscheidungstexte

  • RS0127603">2 Ob 46/11w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 46/11w
    Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, dass auf Grund einer dem Anrainer erteilten Auskunft „des Magistrats“ wonach der Anrainer sich um den Weg nicht kümmern müsse, der Anrainer die nachfolgende Räum- und Streutätigkeit der Gemeinde entlang seiner Liegenschaft als von den zuständigen Organen gebilligte Übernahme der ihm obliegenden Anrainerpflichten verstehen konnte, ist noch nicht unvertretbar. (T1)
  • RS0127603">2 Ob 194/11k
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 194/11k
  • RS0127603">2 Ob 235/15w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
    Auch; Veröff: SZ 2016/86
  • RS0127603">8 Ob 122/22g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 122/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Umgekehrter Fall – allein daraus, dass die Anrainer möglicherweise über den 1 m-Bereich hinaus Räumarbeiten durchgeführt haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie damit auch die Wegehalterpflichten nach § 1319a ABGB schlüssig übernehmen wollten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127603

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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