RS OGH 2022/12/21 5Ob173/10t, 5Ob175/10m, 5Ob174/10i, 5Ob88/14y, 5Ob264/15g, 5Ob180/18h, 5Ob135/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2022
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Norm

MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a

Rechtssatz

Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MRG in der Fassung WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.

Entscheidungstexte

  • RS0126323">5 Ob 173/10t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 173/10t
    Bem: Mit weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein gesundheitsgefährlicher Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt. (T1)
    Veröff: SZ 2010/136
  • RS0126323">5 Ob 175/10m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 175/10m
  • RS0126323">5 Ob 174/10i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 174/10i
  • RS0126323">5 Ob 88/14y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
    Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T2)
  • RS0126323">5 Ob 264/15g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 264/15g
    Vgl auch; Beisatz: Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer stellt keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 14a Abs 2 Z 2 zweiter Fall WGG dar. (T3)
  • RS0126323">5 Ob 180/18h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 180/18h
    nur: „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands. (T4)
  • RS0126323">5 Ob 135/22x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 135/22x
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126323

Im RIS seit

23.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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