Norm
ZPO §502 Abs1 ARechtssatz
In der begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage liegt nicht unter allen Umständen eine (inhaltliche) "Billigung" der angefochtenen Entscheidung. Eine solche - wie auch jede begründete - Zurückweisung bringt vielmehr lediglich zum Ausdruck, dass der zweiten Instanz keine aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlief bzw eine solche im Rechtsmittel nicht aufgezeigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130825Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023