Norm
GSVG §71 Abs2Rechtssatz
Da sich die Aufrechnung im konkreten Fall nur auf den unpfändbaren Teil der Pension bezieht, bedarf es jedenfalls keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn einer (ausgedehnten) Anwendung des § 113a Abs 2 KO, die andernfalls von der Lehre bei sonstigem Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit (wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen § 12a und § 113a KO) gefordert würde; der Regelungszweck erfasst nämlich auch im Fall des § 113a KO nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens. Die Anmeldung der Forderung im Konkurs hindert die beklagte Partei somit nicht, später eine solche Aufrechnung zu verlangen und ändert nichts an der dargelegten zusätzlichen Befriedigungsmöglichkeit; wird doch diese privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert.Da sich die Aufrechnung im konkreten Fall nur auf den unpfändbaren Teil der Pension bezieht, bedarf es jedenfalls keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn einer (ausgedehnten) Anwendung des Paragraph 113 a, Absatz 2, KO, die andernfalls von der Lehre bei sonstigem Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit (wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Paragraph 12 a und Paragraph 113 a, KO) gefordert würde; der Regelungszweck erfasst nämlich auch im Fall des Paragraph 113 a, KO nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens. Die Anmeldung der Forderung im Konkurs hindert die beklagte Partei somit nicht, später eine solche Aufrechnung zu verlangen und ändert nichts an der dargelegten zusätzlichen Befriedigungsmöglichkeit; wird doch diese privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127355Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023