RS OGH 2023/1/17 10ObS54/11f, 10ObS63/12f, 10ObS59/22g

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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Norm

GSVG §71 Abs2
KO §113a
  1. GSVG § 71 heute
  2. GSVG § 71 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. GSVG § 71 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. GSVG § 71 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. GSVG § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. GSVG § 71 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1986

Rechtssatz

Da sich die Aufrechnung im konkreten Fall nur auf den unpfändbaren Teil der Pension bezieht, bedarf es jedenfalls keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn einer (ausgedehnten) Anwendung des § 113a Abs 2 KO, die andernfalls von der Lehre bei sonstigem Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit (wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen § 12a und § 113a KO) gefordert würde; der Regelungszweck erfasst nämlich auch im Fall des § 113a KO nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens. Die Anmeldung der Forderung im Konkurs hindert die beklagte Partei somit nicht, später eine solche Aufrechnung zu verlangen und ändert nichts an der dargelegten zusätzlichen Befriedigungsmöglichkeit; wird doch diese privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert.Da sich die Aufrechnung im konkreten Fall nur auf den unpfändbaren Teil der Pension bezieht, bedarf es jedenfalls keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn einer (ausgedehnten) Anwendung des Paragraph 113 a, Absatz 2, KO, die andernfalls von der Lehre bei sonstigem Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit (wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Paragraph 12 a und Paragraph 113 a, KO) gefordert würde; der Regelungszweck erfasst nämlich auch im Fall des Paragraph 113 a, KO nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens. Die Anmeldung der Forderung im Konkurs hindert die beklagte Partei somit nicht, später eine solche Aufrechnung zu verlangen und ändert nichts an der dargelegten zusätzlichen Befriedigungsmöglichkeit; wird doch diese privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127355

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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