Norm
AußStrG 2005 §45 IC2Rechtssatz
Auch nach Aufhebung des § 19 UHG durch die GB?Nov 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) kommt dem Liegenschaftseigentümer keine Rekurslegitimation hinsichtlich des Beschlusses zu, mit dem die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung dieses Umstands für ein Bauwerk gemäß § 10 Abs 1a UHG angeordnet wird.Auch nach Aufhebung des Paragraph 19, UHG durch die GB?Nov 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) kommt dem Liegenschaftseigentümer keine Rekurslegitimation hinsichtlich des Beschlusses zu, mit dem die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung dieses Umstands für ein Bauwerk gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, UHG angeordnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125806Im RIS seit
07.06.2010Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023