Norm
B-VG Art130 Abs4Rechtssatz
Liegt bereits ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vor, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Rechtskraft des bei diesem angefochtenen Bescheids und einer allfälligen Bindung daran, sondern jene nach der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, das an die Stelle des angefochtenen Bescheids getreten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Landesverwaltungsgericht, BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130586Im RIS seit
10.03.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023