RS OGH 2023/1/27 5Ob4/09p; 5Ob255/09z; 5Ob93/10b; 3Ob170/14t; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 1Ob241/22f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2023
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §843 A
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
WEG 2002 §13

Rechtssatz

Die (Real-)Teilung ins Wohnungseigentum durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft ist zulässig. Eine solche Art der Teilung bedarf aber für ihre Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Zustimmung der möglichen Eigentümerpartner. Diese müssen die allfällige Ablehnung einer Eigentümerpartnerschaft nicht durch besondere Gründe sachlich rechtfertigen. Dies gilt auch für mögliche Eigentümerpartner, die in aufrechter Ehe leben. Die Zustimmung der künftigen Eigentümerpartner ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Realteilung.

Entscheidungstexte

  • RS0124807">5 Ob 4/09p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
    Veröff: SZ 2009/55
  • RS0124807">5 Ob 255/09z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 255/09z
  • RS0124807">5 Ob 93/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
    Vgl auch; Beisatz: Für die Zustimmung reicht eine prozessuale Erklärung aus. (T1); Veröff: SZ 2010/146
  • RS0124807">3 Ob 170/14t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
    Vgl
  • RS0124807">5 Ob 133/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
    Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T2)
  • RS0124807">5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0124807">1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    vgl; Beisatz: Bisher schlichte Miteigentümer können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine solche gegenüber schlichtem Miteigentum viel enger verbindende Gemeinschaft einzugehen. (T3)
    Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum in einem Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124807

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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