RS OGH 2023/1/27 4Ob100/09y, 6Ob155/09a, 4Ob147/09k, 6Ob240/10b (6Ob241/10z), 3Ob50/11s, 3Ob175/12z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2023
beobachten
merken

Norm

ABGB idF 2. ErwSchG §258 Abs4
AußStrG 2005 §127
AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §132
AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §139

Rechtssatz

Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.

Anmerkung

Im Rechtssatz wurde ursprünglich auf das "Sachwalterbestellungsverfahren" anstelle des "Sachwalterbetreuungsverfahrens" Bezug genommen. Dabei handelte es sich um einen Schreibfehler, wie aus Pkt 2.3. der Leitentscheidung und dem Kontext des Rechtssatzes eindeutig hervorgeht. Der Rechtssatz wurde daher im März 2023 richtiggestellt.

Entscheidungstexte

  • RS0124785">4 Ob 100/09y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 100/09y
    Veröff: SZ 2009/78
  • RS0124785">6 Ob 155/09a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 155/09a
    Vgl; Beisatz: Hier: Verspäteter außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen. Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht (RS0007137). Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T1)
    Beisatz: Die Betroffene wäre zwar selbst, also ohne Vertretung durch ihren bestellten (Verfahrens-)Sachwalter rechtsmittellegitimiert gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachwalterbestellungsbeschlusses (§ 127 Abs 1 AußStrG) als auch hinsichtlich der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des von der (vormaligen) Sachwalterin im Namen der Betroffenen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2)
  • RS0124785">4 Ob 147/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 147/09k
  • RS0124785">6 Ob 240/10b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 240/10b
    Auch
  • RS0124785">3 Ob 50/11s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 50/11s
  • RS0124785">3 Ob 175/12z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 175/12z
  • RS0124785">1 Ob 199/15v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
    Beisatz: Dies wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten (vgl RS0006612 [T5] ua). (T3)
    Veröff: SZ 2015/129
  • RS0124785">5 Ob 36/17f
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 36/17f
  • RS0124785">2 Ob 224/17f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 224/17f
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein vom Sachwalter im Namen des Betroffenen erhobenes Rechtsmittel, wenn der Betroffene den Sachwalter von seinem Standpunkt überzeugen konnte oder der Sachwalter aus anderen Gründen zur Auffassung gelangt, dass das zunächst Beantragte doch nicht im Interesse des Betroffenen liegt. (T4)
    Beisatz: Bei der Prüfung der Beschwer ist daher – anders als sonst – zwischen der Partei und ihrem (gesetzlichen) Vertreter zu unterscheiden. (T5)
  • RS0124785">1 Ob 233/22d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 233/22d
    Beisatz: Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und dem für ihn bestellten Erwachsenenvertreter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht gegen eine dem Willen des Erwachsenenvertreters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in dessen Wirkungsbereich fällt. (T6)

Schlagworte

Rechtsmittellegitimation; Rechtsmittelbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124785

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten