Norm
ABGB idF 2. ErwSchG §258 Abs4Rechtssatz
Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.
Anmerkung
Im Rechtssatz wurde ursprünglich auf das "Sachwalterbestellungsverfahren" anstelle des "Sachwalterbetreuungsverfahrens" Bezug genommen. Dabei handelte es sich um einen Schreibfehler, wie aus Pkt 2.3. der Leitentscheidung und dem Kontext des Rechtssatzes eindeutig hervorgeht. Der Rechtssatz wurde daher im März 2023 richtiggestellt.Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsmittellegitimation; RechtsmittelbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124785Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023