Norm
EheG §83Rechtssatz
Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tieres an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134346Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023