RS OGH 2023/1/31 1Ob233/12i; 9ObA152/16t; 9ObA162/16p; 9ObA4/17d; 9ObA6/17y; 3Ob176/18f; 5Ob87/22p

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Veröffentlicht am 31.01.2023
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Rechtssatz

Eine Verfahrensfortsetzung hat nach § 26 Abs 3 Satz 1 AußStrG auch zu erfolgen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.Eine Verfahrensfortsetzung hat nach Paragraph 26, Absatz 3, Satz 1 AußStrG auch zu erfolgen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128680

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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