Rechtssatz
Eine Verfahrensfortsetzung hat nach § 26 Abs 3 Satz 1 AußStrG auch zu erfolgen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.Eine Verfahrensfortsetzung hat nach Paragraph 26, Absatz 3, Satz 1 AußStrG auch zu erfolgen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128680Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023