RS OGH 2023/2/5 18OCg1/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2023
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Norm

ZPO §75 Abs3
  1. ZPO § 75 heute
  2. ZPO § 75 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 75 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Eingaben im Zivilprozess können nur per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle des Gerichts oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen.

Anmerkung

Vgl auch RS0035753.

Entscheidungstexte

  • RS0134639">18 OCg 1/23f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2023 18 OCg 1/23f
    Gemäß § 75 Abs 3 ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T1)

Schlagworte

Schriftsatz, einbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134639

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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