nur: Die Begünstigungen nach dem BEinstG erfordern neben den tatsächlichen Voraussertzungen auch einen Nachweis oder Bescheid iSd § 14 Abs 1 und 2 BEinstG. (T2)
Beisatz: Es genügt nicht, dass bei einer Person eine schwere Behinderung tatsächlich vorliegt und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 2 BEinstG erfüllt sind. (T3)
Beisatz: Es steht den grundsätzlich berechtigten Personen frei, ob sie von der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderung und den damit verbundenen Rechtsfolgen Gebrauch machen wollen, sodass auch ein Verzicht auf eine bereits rechtskräftig festgestellte Zugehörigkeit möglich isst. (T4)
Beisatz: Unter Zugrundelegung des
§ 45 Abs 2 BBG idgF stellt der - hier aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte - Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs 1 lit a BEinstG dar, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist. (T5)