Norm
ABGB §788Rechtssatz
Vorempfänge sind anzurechnen, wenn dies bei Geltendmachung des Pflichtteils ein Noterbe oder der Erbe verlangt. Vor der Einantwortung steht dieses Verlangen auch der beklagten Verlassenschaft offen. Die Beweislast für den Vorempfang trifft stets denjenigen, der die Anrechnung begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127345Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023