RS OGH 2023/2/21 2Ob186/10g, 2Ob18/23w

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Norm

ABGB §788
  1. ABGB § 788 heute
  2. ABGB § 788 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 788 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 788 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Vorempfänge sind anzurechnen, wenn dies bei Geltendmachung des Pflichtteils ein Noterbe oder der Erbe verlangt. Vor der Einantwortung steht dieses Verlangen auch der beklagten Verlassenschaft offen. Die Beweislast für den Vorempfang trifft stets denjenigen, der die Anrechnung begehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127345

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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