Norm
StGB §156Rechtssatz
Tatsächliche Verringerungen des Vermögens (wie die im Gesetz als Regelbeispiele angeführten Modalitäten des Veräußerns oder Beschädigens) schließen in der Regel einen Zugriff des Gläubigers und damit dessen Befriedigung zumindest partiell aus. Könnte die tatsächlich eingetretene Vermögensverringerung beim Dritten zB mit einer Anfechtungsklage wieder rückgängig gemacht werden, so ändert dies nichts an der bereits eingetretenen Tatbestandsverwirklichung, insoweit läge nur eine objektive Schadensgutmachung vor (vgl WK-StGB - 2 § 156 Rz 20).Tatsächliche Verringerungen des Vermögens (wie die im Gesetz als Regelbeispiele angeführten Modalitäten des Veräußerns oder Beschädigens) schließen in der Regel einen Zugriff des Gläubigers und damit dessen Befriedigung zumindest partiell aus. Könnte die tatsächlich eingetretene Vermögensverringerung beim Dritten zB mit einer Anfechtungsklage wieder rückgängig gemacht werden, so ändert dies nichts an der bereits eingetretenen Tatbestandsverwirklichung, insoweit läge nur eine objektive Schadensgutmachung vor vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 156, Rz 20).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125742Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023