Norm
WEG 2002 §14 Abs7Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs 7 WEG ergibt sich unmissverständlich, dass damit die sonst dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zukommen sollen, es also „wie sonst das Verlassenschaftsgericht“ agieren (können) soll. Aus diesem Regelungsziel des Gesetzgebers folgt zwingend, dass es insoweit nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorgehen muss.Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 7, WEG ergibt sich unmissverständlich, dass damit die sonst dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zukommen sollen, es also „wie sonst das Verlassenschaftsgericht“ agieren (können) soll. Aus diesem Regelungsziel des Gesetzgebers folgt zwingend, dass es insoweit nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorgehen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132783Im RIS seit
29.10.2019Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023