Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Eine gegen in einem freisprechenden Urteil getroffene (Negativ-) Feststellungen gerichtete Mängelrüge der Staatsanwaltschaft spricht im Fall des unbekämpft gebliebenen Fehlens weiterer für die Tatbestandsverwirklichung erforderlicher Feststellungen keine entscheidenden Tatsachen an, sodass sie als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130509Im RIS seit
28.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023