RS OGH 2023/3/28 2Ob46/16b; 1Ob105/17y; 1Ob130/17z; 14Os137/22m (14Os138/22h)

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Norm

StPO §114 Abs2
  1. StPO § 114 heute
  2. StPO § 114 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 114 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 114 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 114 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  6. StPO § 114 gültig von 01.01.2000 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 114 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 114 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 114 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

In § 114 Abs 2 StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.In Paragraph 114, Absatz 2, StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.

Entscheidungstexte

  • RS0131296">2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Beisatz: Das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu. (T1)
    Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war. (T2); Veröff: SZ 2017/22
  • RS0131296">1 Ob 105/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 105/17y
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern. (T3)
    Beisatz: Erheben mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch und der oder die wahren Gläubiger können nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, liegt gemäß § 114 Abs 2 Satz 2 StPO ein tauglicher Erlagsgrund vor. (T4)
    Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T5)
  • RS0131296">1 Ob 130/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 130/17z
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0131296">14 Os 137/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 14 Os 137/22m
    vgl; Beisatz: Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131296

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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