Norm
StPO §114 Abs2Rechtssatz
In § 114 Abs 2 StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.In Paragraph 114, Absatz 2, StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131296Im RIS seit
24.04.2017Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023