Norm
GBG §15Rechtssatz
Jedenfalls bei Schuldner? und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken unter Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zulässig. Deren Verbücherung bedarf einer grundbuchsfähigen Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin. Es bedarf jedenfalls für den Fall einer derartigen Vereinbarung sämtlicher Liegenschaftseigentümer mit der Simultanpfandgläubigerin keiner grundbuchsfähigen Zustimmung der Nachhypothekare zur Aufteilung. Auch auf eine proportionale Aufteilung im Sinn des § 222 Abs 4 EO kommt es in einem solchen Fall nicht an.Jedenfalls bei Schuldner? und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken unter Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zulässig. Deren Verbücherung bedarf einer grundbuchsfähigen Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin. Es bedarf jedenfalls für den Fall einer derartigen Vereinbarung sämtlicher Liegenschaftseigentümer mit der Simultanpfandgläubigerin keiner grundbuchsfähigen Zustimmung der Nachhypothekare zur Aufteilung. Auch auf eine proportionale Aufteilung im Sinn des Paragraph 222, Absatz 4, EO kommt es in einem solchen Fall nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134338Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023