Norm
ABGB §242 Abs2Rechtssatz
Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.Ein Vorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132806Im RIS seit
06.11.2019Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023