RS OGH 2023/4/18 3Ob87/19v; 1Ob45/21f; 6Ob248/22x

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Norm

ABGB §242 Abs2
  1. ABGB § 242 heute
  2. ABGB § 242 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 242 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.Ein Vorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132806

Im RIS seit

06.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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