Norm
StGB §115 Abs3Rechtssatz
Die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen muss in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134362Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023