RS OGH 2023/4/19 15Os23/23f

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Veröffentlicht am 19.04.2023
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Rechtssatz

Die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen muss in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134362

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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