Norm
ASGG §38 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126263Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023