RS OGH 2023/4/25 10ObS25/23h

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Norm

ASVG §99 Abs2
BPGG §26 Abs1 Z1
BPGG §26 Abs1 Z2
  1. ASVG § 99 heute
  2. ASVG § 99 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  3. ASVG § 99 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 99 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 99 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Wenn eine Untersuchung nur der Überprüfung der Höhe der Leistungsberechtigung dient, das Weiterbestehen der Leistungsberechtigung in einem bestimmten Ausmaß aber unstrittig ist, ist eine gänzliche Entziehung der Leistung unzulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0134345">10 ObS 25/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 ObS 25/23h
    Ist das weitere Bestehen des Leistungsanspruchs als solches etwa aufgrund vorliegender Befunde auch ohne die Untersuchung feststellbar und nur die Höhe des Leistungsbezugs strittig und dient die Untersuchung etwa nur der Feststellung einer (noch) höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann ist die Leistung auf dieser Basis trotz des Verstoßes gegen die Mitwirkungsobliegenheit (weiterhin) zu gewähren. (T1)
    Ist die Untersuchung aufgrund der vorliegenden Informationen auch dafür nicht erforderlich, so ist die Anordnung derselben von vornherein unzulässig. (T2)
    Eine Sanktionierung nach § 99 Abs 2 ASVG setzt voraus, dass ein Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ex ante betrachtet zumindest möglich und die angeordnete Untersuchung zu deren Feststellung (allenfalls in Kombination mit weiteren Untersuchungen) geeignet und erforderlich war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134345

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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