Norm
ASVG §99 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Untersuchung nur der Überprüfung der Höhe der Leistungsberechtigung dient, das Weiterbestehen der Leistungsberechtigung in einem bestimmten Ausmaß aber unstrittig ist, ist eine gänzliche Entziehung der Leistung unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134345Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023