Norm
StGB §156Rechtssatz
Geschütztes Rechtsgut ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Es kommt weder auf die Fälligkeit der Forderungen noch auf eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners noch auf Anhängigkeit irgendwelcher Hereinbringungs- oder Sicherstellungsverfahren an. Es ist rechtlich irrelevant, dass kurze Zeit nach dem Verbringen von Privatvermögen der Ausgleichsvorschlag von den Gläubigern der Kommanditgesellschaft angenommen, gerichtlich bestätigt und noch erfüllt wurde, bevor es zur Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft kam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128145Im RIS seit
09.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023