- RS0127012">4 Ob 62/11p
Beisatz: Für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es unerheblich, ob der Anleger als Schadenersatz Naturalrestitution oder (nach Verkauf der Papiere) den rechnerischen Schaden begehrt. (T1); Veröff: SZ 2011/84
- RS0127012">4 Ob 200/10f
Auch
- RS0127012">4 Ob 50/11y
Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank?)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2)
- RS0127012">4 Ob 70/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ? ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ? für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T3)
- RS0127012">1 Ob 81/12m
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
Vgl auch
- RS0127012">4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Beis wie T3; Beisatz: Im konkreten Fall wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einer Verwirklichung des Veruntreuungsrisikos bejaht. (T4)
- RS0127012">3 Ob 220/12t
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 220/12t
Auch
- RS0127012">10 Ob 7/12w
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
Vgl
- RS0127012">3 Ob 209/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
Beis wie T3
- RS0127012">6 Ob 229/14s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T5)
Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6)
- RS0127012">1 Ob 71/14v
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0127012">7 Ob 138/15t
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 138/15t
Auch; Beis wie T1
- RS0127012">8 Ob 93/14f
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
Beisatz: Diese Überlegungen können auf die Fragen der Haftung eines Abschlussprüfers übertragen werden. (T7)
Beisatz: Auch der positive Bestätigungsvermerk vermittelt nach
§ 274 Abs 2 UGB dem an einer Anlage interessierten Publikum eine wichtige Information; er attestiert die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten. (T8); Veröff: SZ 2015/105
- RS0127012">10 Ob 62/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
- RS0127012">2 Ob 99/16x
Veröff: SZ 2017/53
- RS0127012">8 Ob 109/16m
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
Beisatz: Hier: „Kick-Back“-Vereinbarungen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten. Lag eine solche Interessenkollision vor, so erhöhte sie das Risiko, dass der Kläger aufgrund der Beratung eine Anlage erwarb, die nicht seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen entsprach. (T9)
- RS0127012">1 Ob 208/17w
Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0127012">1 Ob 64/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 64/23b
Beisatz wie T3: Hier: Beteuerungen, die Veranlagung wäre – im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor – völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen. (T10)