RS OGH 2023/5/23 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 1Ob81/12m; 4Ob67/12z; 3Ob220/12t; 10Ob

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Veröffentlicht am 23.05.2023
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Rechtssatz

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Entscheidungstexte

  • RS0127012">4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Beisatz: Für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es unerheblich, ob der Anleger als Schadenersatz Naturalrestitution oder (nach Verkauf der Papiere) den rechnerischen Schaden begehrt. (T1); Veröff: SZ 2011/84
  • RS0127012">4 Ob 200/10f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 200/10f
    Auch
  • RS0127012">4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank?)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2)
  • RS0127012">4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ? ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ? für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T3)
  • RS0127012">1 Ob 81/12m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
    Vgl auch
  • RS0127012">4 Ob 67/12z
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
    Beis wie T3; Beisatz: Im konkreten Fall wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einer Verwirklichung des Veruntreuungsrisikos bejaht. (T4)
  • RS0127012">3 Ob 220/12t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 220/12t
    Auch
  • RS0127012">10 Ob 7/12w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
    Vgl
  • RS0127012">3 Ob 209/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
    Beis wie T3
  • RS0127012">6 Ob 229/14s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
    Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T5)
    Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6)
  • RS0127012">1 Ob 71/14v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0127012">7 Ob 138/15t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 138/15t
    Auch; Beis wie T1
  • RS0127012">8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Beisatz: Diese Überlegungen können auf die Fragen der Haftung eines Abschlussprüfers übertragen werden. (T7)
    Beisatz: Auch der positive Bestätigungsvermerk vermittelt nach § 274 Abs 2 UGB dem an einer Anlage interessierten Publikum eine wichtige Information; er attestiert die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten. (T8); Veröff: SZ 2015/105
  • RS0127012">10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
  • RS0127012">2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    Veröff: SZ 2017/53
  • RS0127012">8 Ob 109/16m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
    Beisatz: Hier: „Kick-Back“-Vereinbarungen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten. Lag eine solche Interessenkollision vor, so erhöhte sie das Risiko, dass der Kläger aufgrund der Beratung eine Anlage erwarb, die nicht seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen entsprach. (T9)
  • RS0127012">1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0127012">1 Ob 64/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 64/23b
    Beisatz wie T3: Hier: Beteuerungen, die Veranlagung wäre – im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor – völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127012

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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