RS OGH 2023/5/24 9ObA6/10p; 8ObA21/23f

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Veröffentlicht am 24.05.2023
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Rechtssatz

Das Angestelltengesetz hat – als „allgemeines“ Arbeitsvertragsrecht – auch nach dem In-Kraft-Treten der B-VG-Novelle 1999 für jene Landes- und Gemeindebediensteten Geltung, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht durch eine landesgesetzliche Regelung erfasst sind.

Entscheidungstexte

  • RS0126583">9 ObA 6/10p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 6/10p
    Veröff: SZ 2010/165
  • RS0126583">8 ObA 21/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 21/23f
    Beisatz: Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird. (T1)
    Beisatz: Da § 3 AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet. (T2)
    Beisatz: Die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut können ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind. (T3)
    Beisatz: Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist nicht unsachlich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126583

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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