Norm
ZPO §530 Abs1 Z7Rechtssatz
Bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission handelt es sich nicht um ein „Beweismittel“ im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission handelt es sich nicht um ein „Beweismittel“ im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134383Im RIS seit
05.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023