Norm
IO §203 Abs2Rechtssatz
Soweit der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO erworbenes Vermögen herauszugeben hat, obliegt dessen Verwertung nach § 203 Abs 2 IO grundsätzlich dem bestellten Treuhänder, der sie aber dem Schuldner übertragen kann. Die danach gesetzten Verwertungshandlungen des Schuldners bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders (§ 203 Abs 2 IO). Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.Soweit der Schuldner nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 2, IO erworbenes Vermögen herauszugeben hat, obliegt dessen Verwertung nach Paragraph 203, Absatz 2, IO grundsätzlich dem bestellten Treuhänder, der sie aber dem Schuldner übertragen kann. Die danach gesetzten Verwertungshandlungen des Schuldners bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders (Paragraph 203, Absatz 2, IO). Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134593Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023