RS OGH 2023/5/25 2Ob25/23z; 3Ob34/23f

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Rechtssatz

Sehen die Vereinsstatuten vor, dass die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden und abzuberufenden Organmitglieder Vereinsmitglieder sein müssen, so kann der nach den Vereinsstatuten an sich für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zuständige Vereinsvorstand ein Organmitglied als Vereinsmitglied so lange nicht ausschließen, als nicht die Mitgliederversammlung das Organmitglied aus dieser Stellung abberufen hat.

Entscheidungstexte

  • RS0134378">2 Ob 25/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 25/23z
    Ein vom Vereinsvorstand dennoch beschlossener Ausschluss aus dem Verein (als Vereinsmitglied) ist in diesem Fall unwirksam. (T1)
    Daraus folgt, dass das Mitglied mit dieser Beschlussfassung auch nicht aus der Position eines Vorstandsmitglieds enthoben werden konnte, zumal dafür der Vorstand das unzuständige Organ ist. (T2)
    Da ein rechtswirksamer Ausschluss, über den die Generalversammlung nach den Statuten entscheiden hätte können, nicht vorlag, geht auch die Beschlussfassung der Generalversammlung betreffend den Vereinsausschluss des Mitglieds ins Leere. (T3)
    Die Beschlussfassung der Generalversammlung betreffend den Vereinsausschluss des Mitglieds kann nicht in eine Abstimmung über die Enthebung des Klägers aus dem Vorstand umgedeutet werden, weil dies nicht der Tagesordnung und dem Abstimmungsgegenstand entsprach. (T4)
  • RS0134378">3 Ob 34/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 34/23f
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134378

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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