RS OGH 2023/5/31 8ObA11/09i; 9ObA9/23y

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Veröffentlicht am 31.05.2023
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Rechtssatz

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Z 1 GlBG ist ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber verbietet also mit § 3 Z 1 GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig. Zusammengefasst enthält also § 3 Z 1 GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens.Die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG ist ein zeitlich gedehnter Prozess und erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, sondern auch bereits davor das Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber verbietet also mit Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG jedes diskriminierende Verhalten in diesem „Prozess" und qualifiziert es als rechtswidrig. Zusammengefasst enthält also Paragraph 3, Ziffer eins, GlBG die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • RS0124661">8 ObA 11/09i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 ObA 11/09i
    Veröff: SZ 2009/54
  • RS0124661">9 ObA 9/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 ObA 9/23y
    vgl; Beisatz: Die Wendung „bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses“ im Tatbestand des § 3 Z 1 GlBG ist weit zu verstehen. (T1)
    Beisatz: Für die Beurteilung einer Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist somit auf verschiedene, dem Vertragsabschluss „vorgelagerte“ bzw diesen „vorbereitende“ Verhaltensweisen des Arbeitgebers (Vertragsanbahnung) oder für diesen handelnder Personen Bedacht zu nehmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124661

Im RIS seit

23.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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