Norm
StGB §18 Abs2Rechtssatz
§ 278c Abs 2 letzter Satzteil deckelt im Sinn des § 18 Abs 2 StGB die Anhebung der zeitlichen Höchststrafe, bewirkt aber keineswegs den Entfall einer für das Grunddelikt allenfalls angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe.Paragraph 278 c, Absatz 2, letzter Satzteil deckelt im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, StGB die Anhebung der zeitlichen Höchststrafe, bewirkt aber keineswegs den Entfall einer für das Grunddelikt allenfalls angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134387Im RIS seit
07.07.2023Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023