RS OGH 2023/6/22 12Os37/17h; 12Os74/20d; 12Os17/22z; 12Os52/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2023
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Norm

JGG §5 Z11
  1. JGG § 5 heute
  2. JGG § 5 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. JGG § 5 gültig von 01.06.2020 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. JGG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. JGG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. JGG § 5 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Grundsätze des § 5 Z 11 JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden. Daher kommt § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 und § 5 Z 11 JGG beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG erst dann zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.Die Grundsätze des Paragraph 5, Ziffer 11, JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden. Daher kommt Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 5, Ziffer 11, JGG beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erst dann zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131430

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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