Norm
JGG §5 Z11Rechtssatz
Die Grundsätze des § 5 Z 11 JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden. Daher kommt § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 und § 5 Z 11 JGG beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG erst dann zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.Die Grundsätze des Paragraph 5, Ziffer 11, JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden. Daher kommt Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 5, Ziffer 11, JGG beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erst dann zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131430Im RIS seit
22.06.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023