Norm
FPG §114 Abs1Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber nur im Fall unrechtmäßiger Bereicherung gerichtliche Strafbarkeit vorsehen wollte, ergibt sich aus BGBl I 2009/122, womit die wissentliche Förderung (§ 114 Abs 1 FPG idF BGBl I 2005/100) rechtswidriger Ein- oder Durchreisen ohne solche Intention des Täters zur Verwaltungsübertretung wurde. Unrechtmäßige Bereicherung setzt voraus, dass das Entgelt den für die jeweiligen Beförderungsleistungen adäquaten Fuhrlohn übersteigt.Dass der Gesetzgeber nur im Fall unrechtmäßiger Bereicherung gerichtliche Strafbarkeit vorsehen wollte, ergibt sich aus BGBl I 2009/122, womit die wissentliche Förderung (Paragraph 114, Absatz eins, FPG in der Fassung BGBl I 2005/100) rechtswidriger Ein- oder Durchreisen ohne solche Intention des Täters zur Verwaltungsübertretung wurde. Unrechtmäßige Bereicherung setzt voraus, dass das Entgelt den für die jeweiligen Beförderungsleistungen adäquaten Fuhrlohn übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130267Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023